Schiffswerft Otto Eberhardt GmbH
Lange Straße 10, 24399 Arnis
(Stand 01.12.2021)
1. Geltungsbereich
Diese Werftordnung gilt für das gesamte Werftgelände, bestehend aus Werfthallen, Werftwerkstätten, Werftplatz, Brücken, Wasserliegeplätzen, Park- und Stellplätzen sowie für alle sonstigen Anlagen und Einrichtungen der Werft.
Sie gilt für alle natürlichen und juristischen Personen,
- die das Werftgelände betreten,
- die mit Wasserfahrzeugen die Anlagen der Werft anlaufen, benutzen oder in Anspruch nehmen,
- oder die sich mit Zustimmung oder Duldung der Werft auf dem Werftgelände oder im unmittelbaren Betriebsbereich aufhalten.
Als Werftaufsicht wird die von der Werft bestimmte Person bezeichnet, die für die tägliche Aufsicht und Organisation des Werftbetriebs zuständig ist.
Mit dem Betreten des Werftgeländes oder dem Anlaufen der Werft mit einem Schiff gilt diese Werftordnung als zur Kenntnis genommen und anerkannt.
2. Vertragsgrundlage
Sofern zwischen der Werft und dem Auftraggeber kein gesonderter schriftlicher Vertrag geschlossen wird, gelten die Bestimmungen dieser Werftordnung als alleinige vertragliche Grundlage für sämtliche von der Werft erbrachten Leistungen.
Der Vertrag kommt spätestens mit der tatsächlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Werft zustande.
Als Inanspruchnahme gelten insbesondere:
- das Anlaufen der Werft mit einem Schiff,
- das Verbleiben eines Schiffes im Werftbereich,
- die Nutzung von Liegeplätzen, Abstellflächen, Infrastruktur, Energie, Personal oder technischen Einrichtungen,
- die Durchführung von Arbeiten am, im oder auf dem Schiff.
Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Werft diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
3. Zutritt und Anmeldung
Der Zutritt zum Werftgelände ist unbefugten Personen untersagt.
Kunden, Lieferanten, Fremdfirmen und Besucher haben sich unmittelbar nach Ankunft bei der Werftaufsicht anzumelden.
Alle Personen auf dem Werftgelände haben den Anweisungen der Werftaufsicht oder deren Personal Folge zu leisten und die vor Ort geltenden Sicherheits-, Unfall- und Notvorschriften zur Kenntnis zu nehmen und einzuhalten.
4. Regeln und Verbote auf der Werft
Alle Personen, die sich auf dem Werftgelände aufhalten, haben Ordnung, Ruhe und Sauberkeit zu wahren und alles zu unterlassen, was andere gefährden, stören oder belästigen könnte.
4.1 Regeln auf der Werft
- Schiffe sind jederzeit ordnungsgemäß und sicher zu vertäuen.
4.2 Auf der Werft ist es untersagt:
- belästigenden Lärm zu verursachen,
- die Werft durch Öl, Bilgewasser, Fett, Haushaltsabfälle oder andere umweltschädliche Stoffe zu verunreinigen,
- offenes Feuer zu benutzen (einschließlich Grillen),
- zu schwimmen oder zu tauchen,
- im Schiff zu übernachten oder das Schiff als Wohnort zu benutzen,
- Fäkalien aus Bordtoiletten in das Wasser einzuleiten,
- Fluchtwege, Brücken oder Ausgänge zu versperren,
- in den Hallen zu rauchen,
- ohne Genehmigung der Werft Arbeiten am, im oder auf dem Schiff durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Bei Verstößen gegen diese Werftordnung ist die Werftaufsicht berechtigt, der zuwiderhandelnden Person den Zugang zum Werftgelände zu untersagen.
5. Sicherheit
Alle Personen auf dem Gelände der Werft sind verpflichtet, die Sicherheit von Menschen, Tieren und Umwelt zu wahren und zu verhindern, dass durch Unachtsamkeit oder Nichteinhaltung der Werftvorschriften Schäden oder Gefahren entstehen.
6. Während des Werftaufenthaltes
Alle nicht zwingend erforderlichen Anlagen auf dem Schiff sind außer Betrieb zu nehmen.
Der Nutzer bzw. Mieter ist für die Überwachung der Sicherheit des Schiffes und der darauf befindlichen Anlagen selbst verantwortlich. Er hat sicherzustellen, dass vom Schiff und von dessen Anlagen keine Gefahr für Menschen, Umwelt oder Werfteinrichtungen ausgeht.
Dies betrifft insbesondere:
- die Überwachung des Brandschutzes,
- die Überwachung der Schwimmfähigkeit auf Wasserliegeplätzen,
- die ordnungsgemäße und sichere Vertäuung.
Während der Abstellung eines Schiffes ist es untersagt:
- Gasflaschen oder lose Kraftstofftanks an Bord zurückzulassen,
- Heizungen ohne direkte Beaufsichtigung zu betreiben,
- Batterien ohne direkte Beaufsichtigung zu laden,
- das Schiff ohne direkte Beaufsichtigung an den Hafenstrom angeschlossen zu lassen,
- ohne Genehmigung der Werft Arbeiten durchführen zu lassen,
- Stützböcke oder Bremsklötze zu entfernen oder umzusetzen.
7. Überlassung an Dritte / Nutzungsbeschränkung
Die Überlassung eines Schiffes, von Zubehör oder eines Liege- bzw. Abstellplatzes an Dritte bedarf der vorherigen Genehmigung der Werftaufsicht.
Ohne ausdrückliche Zustimmung ist es untersagt, das Schiff oder den Liege- bzw. Abstellplatz zum Gegenstand einer kommerziellen Tätigkeit zu machen. Dies umfasst insbesondere den Verkauf von Schiff oder Zubehör sowie das Anbringen von Hinweisen, Schildern oder Werbung.
8. Vergütung erbrachter Leistungen
8.1 Grundsatz
Alle von der Werft tatsächlich erbrachten Leistungen sind zu vergüten, unabhängig davon, ob Abnahmen, Meilensteine oder sonstige Fälligkeitsvoraussetzungen erreicht wurden, sofern die Leistungen vertragsbezogen und objektiv verwertbar sind.
8.2 Drittunternehmer
Leistungen von durch die Werft zur Durchführung der Arbeiten beauftragten Drittunternehmern gelten vergütungsrechtlich als Leistungen der Werft und stehen den Eigenleistungen gleich.
8.3 Streit-, Unterbrechungs- oder Beendigungsfall
Besteht Streit über Fälligkeit, Umfang oder Zuordnung von Leistungen oder wird das Vertragsverhältnis unterbrochen oder beendet, sind die bis dahin nachweislich erbrachten Leistungen zu vergüten.
8.4 Stundenvergütung als Auffangregel
Soweit eine Vergütung nach Pauschalen oder Meilensteinen nicht möglich oder streitig ist, erfolgt die Vergütung nach tatsächlichem Aufwand auf Stundenbasis.
8.5 Nachweis
Als Nachweis gelten insbesondere:
- Stunden- und Tätigkeitsaufzeichnungen der Werft,
- Rechnungen und Leistungsnachweise von Drittunternehmern,
- sonstige geeignete Dokumentationen.
Diese gelten als anerkannt, sofern nicht innerhalb von 14 Kalendertagen schriftlich und substantiiert widersprochen wird.
9. Haftung des Schiffseigners bei Zahlungsverzug
Werden Leistungen der Werft an oder für ein Schiff erbracht, haftet der Eigner des Schiffes für die Vergütung dieser Leistungen unabhängig davon, ob er selbst Auftraggeber ist, sobald der Auftraggeber mit der Zahlung fälliger Beträge in Verzug gerät oder zahlungsunfähig ist.
Die Haftung setzt voraus, dass die Leistungen dem Schiff unmittelbar zugutekommen oder im Interesse des Schiffsbetriebs erbracht wurden.
Zahlungen des Schiffseigners erfolgen mit schuldbefreiender Wirkung auch für den Auftraggeber. Rückgriffsansprüche bleiben unberührt.
10. Sicherungs- und Zurückbehaltungsrechte
Die Werft ist berechtigt, Leistungen zurückzuhalten, die Herausgabe des Schiffes zu verweigern und das Auslaufen zu untersagen, bis sämtliche fälligen Forderungen vollständig beglichen sind, soweit gesetzlich zulässig.
11. Versicherungspflicht / Haftung
Die Werft haftet nur für Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für Personenschäden gilt die gesetzliche Haftung.
Ein Verwahrungsverhältnis besteht nicht. Eine Obhutspflicht wird nicht übernommen.
Der Nutzer ist verpflichtet, für sein Schiff eine ausreichende Haftpflicht- und Kaskoversicherung zu unterhalten.
12. Abfallentsorgung
Abfall ist getrennt zu entsorgen. Die Werft stellt Container für die im normalen Werftbetrieb anfallenden Abfälle bereit.
Die Entsorgung von Bootsmaterialien, Renovierungsresten, Sperrmüll oder Sondermüll ist untersagt.
Hierfür anfallende Kosten trägt der Nutzer.
Für Öle, Fette und Bilgenwasser stehen gesonderte Entsorgungsanlagen zur Verfügung. Die Entsorgung ist vorher mit der Werft abzustimmen.
13. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt entbinden die Werft für deren Dauer von Leistungspflichten. Schadensersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen.
14. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort ist Arnis.
Gerichtsstand ist Flensburg, soweit gesetzlich zulässig.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.
Abschließender Grundsatz
Wer das Gelände betritt, unterliegt den Regeln.
Wer Leistungen nutzt, schließt den Vertrag.
Wer vom Schiff profitiert, trägt die Verantwortung für die Vergütung.